Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lesen Sie hier unsere, unseren Lieferungen und Leistungen zu Grunde liegenden, allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit Stand Februar 2020.

1.1. Alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der ALCAR Deutschland GmbH (im Folgenden: ALCAR) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

1.2. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die ALCAR mit ihren Vertragspartnern (Bestellern) über die von ihr angebotenen Waren und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3. Werden für bestimmte Aufträge (andere) besondere Bedingungen zwischen ALCAR und dem Besteller vereinbart, gelten unsere AGB nachrangig und ergänzend.

1.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn ALCAR ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder der Besteller erklärt, nur zu seinen Bedingungen den Vertrag abschließen zu wollen.

1.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

2.1. Alle Angebote der ALCAR erfolgen freibleibend und unverbindlich auf der Grundlage der jeweiligen aktuellen Preisliste, sofern sie nicht in schriftlicher Form ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Abweichungen von den in der Preisliste wiedergegebenen Konditionen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder in Textform erstellten Bestätigung seitens ALCAR.

2.2. Die technischen Eigenschaften der Produkte der ALCAR, insbesondere der Umfang der Betriebserlaubnis und der zulässige Einsatzbereich, ergeben sich aus den im Auftrag der ALCAR erstellten TÜV-Gutachten, die ALCAR auf Abruf per Brief, Telefax, Email, Internet oder CD kostenfrei zur Verfügung stellt. Abweichungen von den in dem jeweiligen Gutachten beschriebenen technischen Eigenschaften gelten nur dann als vereinbart, wenn sie schriftlich oder in Textform vereinbart oder durch ALCAR schriftlich oder in Textform bestätigt wurden.

2.3. Die Bestellung des Bestellers stellt ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ein Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen durch ALCAR kommt erst zustande, wenn ALCAR die Bestellung des Bestellers ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestätigt hat; oder ALCAR die bestellte Ware an den Besteller ausliefert.

2.4. Bei Bestellungen, bei welchen ALCAR an Dritte liefern soll, gilt der Besteller und nicht der Dritte als Auftraggeber.

2.5. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen ALCAR und dem Besteller ist der schriftlich oder in Textform geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.

2.6. Gewichte, Maßangaben, Zeichnungen, Abbildungen und andere Unterlagen, wie zum Beispiel Muster, Prospekte und Kataloge, die zu unseren unverbindlichen Angeboten gehören, bleiben in unserem Eigentum und sind nur annähernd maßgebend. Nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch ALCAR – in schriftlicher Form – können sie verbindlicher Vertragsinhalt werden.

2.7. An Kostenvoranschlägen, Konstruktionszeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich ALCAR ihre Eigentums- und Urheberrechte vor.

3.1. Die Lieferfrist beginnt erst mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch ALCAR, jedoch nicht vor der Beibringung der gegebenenfalls vom Besteller zu beschaffenden Freigaben, Unterlagen und Genehmigungen sowie Leistung einer ggf. vereinbarten Anzahlung.

3.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf durch ALCAR die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand ALCAR verlassen hat.

3.3. Wird ALCAR die Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen unverschuldeten Umständen, die außerhalb ALCARs Willen liegen (wie behördlichen Maßnahmen, Streik, Aussperrung, extreme Witterungsverhältnisse z.B. Sturm, Hoch- oder Niedrigwasser, Schnee- und Eisglätte etc.) – auch bei Lieferanten der ALCAR – unmöglich oder übermäßig erschwert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Diese Umstände sind auch dann von ALCAR nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden (Liefer-)Verzugs eintreten.

3.4. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird ALCAR den Besteller unverzüglich unterrichten.

3.5. Vor Ablauf der gemäß Ziffer III. Nr. 3 verlängerten Lieferzeit bzw. Leistungsfrist ist der Besteller weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz berechtigt. Dauert aber das Leistungshindernis mehr als 12 Wochen an, sind sowohl der Besteller als auch ALCAR zum Rücktritt berechtigt, soweit der Vertrag noch nicht durchgeführt ist. Ist der Beststeller vertraglich oder gesetzlich (z. B. wegen Interessenwegfall) ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt.

3.6. ALCAR ist zu Teillieferungen innerhalb der vereinbarten Liefertermine/-fristen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Besteller zumutbar ist
• und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten
entstehen, es sei denn, ALCAR erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

3.7. Gerät ALCAR mit der Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung aus einem von ihr zu vertretenden Umstand unmöglich, so ist die Haftung der ALCAR auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 12. dieser AGB beschränkt.

Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, sowie Abweichungen im Farbton, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen für den Besteller zumutbar sind.

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann ALCAR unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 5% des Netto-Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe eingetreten ist.

6.1. Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Bestellers verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand frachtfrei an ALCAR zurückzugeben.

6.2. Porto- und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

6.3. Eine Transportversicherung schließt ALCAR nur auf Wunsch des Bestellers gegen Erstattung der Kosten ab.

6.4. Die Wahl der Versandart und Verpackung erfolgen durch ALCAR nach pflichtgemäßem Ermessen.

6.5. Gemäß Verpackungsgesetz in seiner gültigen Fassung seit dem 01.01.2019 hat ALCAR sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registriert.

7.1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb einer Frist von 14 Tagen anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist ALCAR nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

7.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über; auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart sein sollte und /oder der Versand der Ware mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt.

7.3. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder ALCAR noch andere Leistungen übernommen hat.

7.4. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr bereits von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und ALCAR dies dem Besteller angezeigt hat.

7.5. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

8.1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder von ALCAR bestätigt worden ist, gelten die am Tage der Auftragserfassung gültigen Listenpreise. Zuzüglich zu den Listenpreisen ist die in der Bundesrepublik Deutschland gültige gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe zu entrichten. Bei der Bestellung von Kleinmengen im Bestellwert von weniger als EUR 30 ist ALCAR berechtigt, einen Mindermengenzuschlag i.H.v. EUR 15 zu berechnen.

8.2. Angemessene Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als drei Monate liegen, ohne dass dies auf einer von ALCAR
zu vertretenden Leistungsverzögerung beruht. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist ALCAR berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. ALCAR wird in diesem Fall vor der Lieferung eine entsprechend geänderte Auftragsbestätigung übermitteln. Der Besteller ist zum Rücktritt hins. der Waren, für die der Preis erhöht wurde, nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 5 % des Nettoverkaufspreises beträgt.

9.1. Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel, als vom Besteller genehmigt, wenn ALCAR nicht unverzüglich nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht.

9.2. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die gelieferten Waren als vom Besteller genehmigt, wenn die schriftliche Mängelrüge ALCAR nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

9.3. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

9.4. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

9.5. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird ALCAR die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist ALCAR stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

9.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern oder aber, wenn er den Mangel selbst beseitigt, Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen.

9.7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9.8. Soweit ALCAR bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

9.9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen ALCAR bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

9.10. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge rechtzeitig geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist ALCAR berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziffer 11.

9.11. ALCAR haftet nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.

9.12. Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 12. dieser AGB. Weitergehende oder andere als die vorstehend geregelten Ansprüche des Bestellers gegen ALCAR und Erfüllungsgehilfen der ALCAR wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

9.13. Die Gewährleistungspflicht der ALCAR erstreckt sich nicht auf gebrauchte Ware. Diese wird grundsätzlich unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft.

10.1. ALCAR behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Die gelieferten Waren gehen erst dann in das Eigentum des Bestellers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln erfüllt hat. Im Fall des Scheck-Wechsel-Verfahrens erlischt der Eigentumsvorbehalt in all seinen hier aufgeführten Formen nicht schon mit der Scheckzahlung, sondern erst mit der Einlösung des Wechsels. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der ALCAR in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen wird.

10.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ALCAR berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch ALCAR liegt ein Rücktritt vom Vertrag. ALCAR ist nach Rücknahme der Ware berechtigt, diese zu verwerten. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

10.3. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für ALCAR unentgeltlich und hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Wasser, Feuer, Diebstahl usw. in branchenüblichem Umfang, mindestens in Höhe des Einkaufswertes auf eigene Kosten zu versichern. Der Besteller tritt an ALCAR hiermit bereits jetzt alle Leistungs- und Entschädigungsansprüche bis zur Höhe der ALCAR zustehenden gesicherten Forderungen einschließlich Mehrwertsteuer ab, die er aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsunternehmen oder sonstige Ersatzverpflichtete erlangt. ALCAR nimmt diese Abtretung an. ALCAR ist berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Bestellers zu leisten.

10.4. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller ALCAR unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ALCAR die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

10.5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an ALCAR in Höhe des mit ALCAR vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der ALCAR, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. ALCAR wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

10.6. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für ALCAR. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der ALCAR nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt ALCAR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der ALCAR zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller ALCAR anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für ALCAR verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der ALCAR gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an ALCAR ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; ALCAR nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

10.7. Die Befugnis des Bestellers, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, endet mit dem Widerruf durch ALCAR und unabhängig von einem Widerruf spätestens mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers. ALCAR ist zum Widerruf im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers berechtigt.

10.8. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts sind Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen unzulässig.

10.9. Übersteigt der Wert der für ALCAR bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, so wird ALCAR auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung des Bestellers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.

11.1. Die Aufrechnung sowie Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Forderungen der ALCAR sind dem Besteller nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Bestellers oder Forderungen aus dem gleichen Vertragsverhältnis (wenn zum Beispiel der Besteller Mängelrügen geltend macht).

11.2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist zudem der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

12.1. Die Haftung ALCARS für Schadensersatz und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen und Vertreter von ALCAR. Soweit ALCAR keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

12.2. ALCAR haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ALCAR schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, die vorliegt, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht liegt zum Beispiel bei erheblichem Verzug, bei nicht unerheblicher Verletzung von Mitwirkungs- oder Informationspflichten oder bei nicht nur unerheblicher Verletzung von Pflichten, mit denen der Vertrag steht oder fällt, vor. Auch bei einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt

12.3. Sofern dem Besteller im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

12.4. ALCAR haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der ALCAR, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleiches gilt für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

12.5. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12.6. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und sonstiger Pflichtverletzungen, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung, weiterhin für Ansprüche aus Schäden, die außerhalb des Vertragsgegenstandes liegen, für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere Produktionsausfall des Kunden sowie für Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns.

13.1. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, sind der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

13.2. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung in Schrift- oder Textform zulässig.

13.3. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet.

13.4. Schecks- und Wechsel gelten erst nach tatsächlich erfolgter Einlösung als Zahlung. Die Wechsel-Entgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung. Bei Hereinnahme von Wechseln ist ALCAR berechtigt, einen Zuschlag von 2 Prozentpunkten auf die bankmäßigen Zinsen zu berechnen und vom Besteller Erstattung der Einziehungsspesen zu verlangen Zinsen und Spesen sind sofort in bar zu zahlen.

13.5. Der Besteller kann ALCAR ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 (einen) Tag verkürzt (COR 1). Der Besteller verpflichtet sich, für den Lastschrifteinzug ausreichende Deckung auf seinem Konto vorzuhalten. Kosten, die ALCAR aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, sind vom Besteller an ALCAR zu erstatten, es sei denn, die Nichteinlösung oder die Rückbuchung ist von ALCAR zu vertreten.

13.6. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen wird einmal jährlich angekündigt.

13.7. Sofern der Besteller keine Tilgungsbestimmung trifft, ist ALCAR berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse mit ihm bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschuldeten Leistungen Zahlung zu verrechnen sind.

13.8. Die Einstellung der beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in ein Kontokorrent ist nicht vereinbart; sie bedarf in jedem Fall einer gesonderten zwischen den Parteien zu treffender schriftlicher Vereinbarung.

13.9. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB erhoben. Des Weiteren wird im Verzugsfalle eine Kostenpauschale von 40 EUR erhoben. Die Geltendmachung höherer Zinsen (bei Nachweis einer höheren Zinsbelastung) und weiterer Schäden im Falle des Verzugs des Bestellers bleibt unberührt.

13.10. ALCAR ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der ALCAR durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

14.1. ALCAR verarbeitet die Daten des Bestellers gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) in der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Fassung und der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – „DS-GVO“). Die Informationen und Hinweise über die Erhebung personenbezogener Daten sowie über die Rechte des Bestellers in Bezug auf die weitere Verarbeitung dieser Daten finden Sie hier: https://www.alcar.de/96223_DE.htm

14.2. ALCAR ist berechtigt, zum Schutz von Forderungsausfällen, personenbezogene Vertragsdaten des Bestellers sowie Angaben über eine nicht vertragsgemäße Abwicklung durch den Beststeller (z. B. Nichtzahlung oder nicht vollständiger Zahlung des Kaufpreises) an die Schufa-Holding AG, Komoranweg 5, 65201 Wiesbaden und Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstr.11, 41460 Neuss und EOS Deutschland GmbH, 74903 Bad Rappenau und Atradius Kreditversicherung, Opladener Straße 14 50679 Köln, unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften, insb. des BDSG und der DS- GVO (Art. 6 Abs. 1 lit. b. DS-GVO und Art. 6 Abs. 1 lit. f. DS-GVO) zu übermitteln und dort entsprechende Auskünfte zum Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch - statistischer Verfahren auch unter Verwendung von Anschriftendaten einzuholen. Die jeweilige Datenübermittlung folgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der ALCAR erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

14.3. Der Besteller kann hierzu jederzeit Auskunft bei ALCAR verlangen.

5.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Siegburg.

15.2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz der ALCAR zuständig ist. Dies gilt auch für Klagen in Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozessen. ALCAR ist berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

15.3. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

16.1. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Vorschriften unberührt. Beide Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, eine dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende, rechtlich zulässige Neuregelung zu vereinbaren.

16.2. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Usernamen, Passwort sowie alle Daten, welche einen unbefugten Zugang über seinen Online Account ermöglichen, geheim zu halten und vor unbefugten Zugriffen Dritter zu schützen. ALCAR übernimmt keine Verantwortung für unbefugte oder missbräuchliche Verwendung des Usernamens oder Passwortes des Kunden. Der Kunde haftet auch für Dritte, die Dienstleistungen von ALCAR über seinen Account nutzen ungeachtet ob dies mit oder ohne dessen Wissen erfolgte. Der Kunde ist verpflichtet, allfällige unbefugte oder missbräuchliche Verwendung seines Usernamens oder Passwortes umgehend bei ALCAR zu melden.